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Zahlungen als Gegenleistungen für Pflichtteilsverzicht steuerpflichtig?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (VIII R 43/06) seine Rechtsprechung geändert und sieht nunmehr Abfindungszahlungen für Erb- und Pflichtteilsverzichte nicht mehr als einkommenssteuerliche entgeltliche Leistungen an, auch wenn die Zahlung nicht in einer Summe, sondern wie im entschiedenen Fall, als Rentenzahlung erfolgt. Entscheidend ist, welche zivilrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt.
Die Tatsache, dass auf diese Leistung keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss, bedeutet aber n i c h t, dass auch keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist.
Die Tatsache, dass auf diese Leistung keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss, bedeutet aber n i c h t, dass auch keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist.
Eingestellt am 12.11.2010 von T. Bruns
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