<< Pfändungsschutz für Sozialleistungen fällt 2012 weg! | Keine Erbschaftssteuerpflicht für... chenkenden Zwischenerwerber >> |
Wirksamer Ehevertrag trotz umfassenden Globalverzichts
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 08.06.2011 (Az. II-5 UF 51/10) beschlossen, dass ein objektiv erhebliches Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages führt. Ferner muss als weitere Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zwischen den Ehepartnern ein Verhandlungsungleichgewicht bestehen. Ferner müsste nach Auffassung des OLG Hamm ehebedingte Nachteile dargelegt werden, die dann im Rahmen der Ausübungskontrolle zu einer Korrektur des Vertrages oder dessen Nichtigkeit geführt hätten. Das war indes der Antragstellerin nicht gelungen.
Eingestellt am 22.11.2011 von T. Bruns
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.