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Vorwegabzug des Kindesunterhaltszahlbetrages bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist verfassungsgemäß
Seit der Änderung des Unterhaltsrechts durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz wird der Kindesunterhalt nicht mehr mit dem Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle sondern mit dem Zahlbetrag vorab abgezogen, also nach der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen, weil es in der neuen Fassung des § 1612b BGB keinen Verstoß gegen das Grundgesetz sieht.
Eingestellt am 09.10.2011 von T. Bruns
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