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Urlaubsansprüche sind vererblich!
In seinem Urteil vom 22.04.2010 ( LAG Hamm, Az. 16 Sa 1502/09) entschied das LAG in Abweichung zur Rechtsprechung des BAG, dass Urlaubsansprüche, die wegen Erkrankung des Arbeitnehmers nicht in Natura in Anspruch genommen werden können, im Todesfall auf die Erben als Geldanspruch übergehen.
Der Arbeitgeber des Erblassers wurde von der Erbin auf Abgeltung des Urlaubes für zwei Jahre vor dem Tode des Erblassers in Anspruch genommen. In dieser Zeit konnte der Erblasser aufgrund seiner Erkrankung keinen Urlaub nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Vererbbarkeit des Urlaubsanspruches bisher abgelehnt. Allerdings hat der EuGH mit Urteil vom 20.01.2009 entschieden, dass der Urlaubsanspruch dann nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund Arbeitsunfähigkeit gehindert ist, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hat das LAG Hamm nun folgerichtig entschieden, dass die Urlaubsansprüche des Erblassers nicht verfallen sondern zu einem Geldleistungsanspruch erwachsen und vererblich sind.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LAG hat die Revision beim BAG zugelassen und sie ist auch eingelegt worden. Es wird aber erwartet, dass das BAG die Entscheidung bestätigt.
Eingestellt am 27.06.2011 von T. Bruns
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