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Unterhaltsverpflichtung vs.eigene Ausbildung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung zum Umfang der Erwerbsobliegenheit eines unterhaltspflichtigen Elternteils geäußert, der sich selbst noch in einer beruflichen Erstausbildung befindet.
In dem Urteil vom 04.05.2011 ( Az. XII ZR 70/09 ) kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass eine berufliche Erstausbildung zum Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehört, den dieser vorrangig befriedigen darf, auch wenn er gegenüber seinen minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich einerseits um eine Erstausbildung handelte und es im konkreten Einzelfall um eine dreißigjährige Mutter ging, die ihre Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren bekommen hatte und die den Hauptschulabschluss erst nach der Geburt des ersten Kindes erwerben konnte. Ein weiteres wichtiges Kriterium war für das Gericht der Umstand, dass durch die Ausbildung die Erwerbsaussichten der unterhaltspflichtigen Mutter deutlich erhöht werden, so dass davon dann auch die Unterhaltsberechtigten profitieren.
Eingestellt am 01.06.2011 von T. Bruns
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