<< Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der... die elterliche Sorge | Zahlungen als Gegenleistungen für... lsverzicht steuerpflichtig? >> |
Splittingvorteil aus neuer Ehe erhöht den Unterhalt
Heiratet ein zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichteter und erzielt aus dieser Ehe einen steuerlichen Splittingvorteil, so kommt dieser steuerliche Vorteil den zum Unterhalt berechtigten Kindern zugute. Diese gängige Rechtsprechung des BGH hat er nun in seiner Entscheidung vom 2.6.2010 (XII ZR 160/08) erneut bestätigt. Die Rechtsprechung gilt auch für die Fälle, bei denen der neue Ehegatte wegen seines Nachranges aus § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann.
Zu beachten ist aber, dass der Splittingvorteil nur dann voll zugunsten der Kinder zum Tragen kommt, wenn er auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht. Verfügen beide Ehegatten über steuerpflichtige Einkünfte, muss eine fiktive Einzelveranlagung vorgenommen werden. Anschließend werden die tatsächlich zu zahlende Einkommenssteuer ins Verhältnis zur bei getrennter Veranlagung entstehenden Steuer gesetzt. Dieses kann rechnerisch auch zum Wegfall des Splittingvorteils führen, wenn beide Ehegatten annähernd gleich viel verdienen.
Zu beachten ist aber, dass der Splittingvorteil nur dann voll zugunsten der Kinder zum Tragen kommt, wenn er auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht. Verfügen beide Ehegatten über steuerpflichtige Einkünfte, muss eine fiktive Einzelveranlagung vorgenommen werden. Anschließend werden die tatsächlich zu zahlende Einkommenssteuer ins Verhältnis zur bei getrennter Veranlagung entstehenden Steuer gesetzt. Dieses kann rechnerisch auch zum Wegfall des Splittingvorteils führen, wenn beide Ehegatten annähernd gleich viel verdienen.
Eingestellt am 12.11.2010 von T. Bruns
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.