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OLG Saarbrücken: Zur Behandlung privater Rentenversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts
Das OLG Saarbrücken hat am 01.10.2012 (Az. 6 UF 68/12) beschlossen, dass private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterfallen. Dieses gelte auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach Ende der Ehezeit und noch vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Vielmehr falle diese Rentenversicherung dann in den Zugewinnausgleich.
Auf dieser Linie liegt im Übrigen auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 10.09.2012 (II-6 UF 54/12).
Eingestellt am 28.12.2012 von T. Bruns
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