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OLG Köln: Inflation als Abänderungsgrund beim nachehelichen Unterhalt
Das OLG Köln hat durch Beschluss vom 11.10.2012 (Az. II-12 UF 130/11) entschieden, dass eine konkrete Bedarfsberechnung im Zuge gehobener Einkommensverhältnisse beim nachehelichen Unterhalt keine Fixierung eines einmal titulierten Unterhaltsbetrages bedeuten muss. Vielmehr kann im Zuge von Inflation und allgemeiner Preissteigerungen im Laufe der Zeit ein höherer Geldbetrag erforderlich werden, um den ursprünglichen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen sicherzustellen. Derartige Veränderungen stellen daher grundsätzlich einen Abänderungsgrund i.S. des § 239 FamFG dar.
Allerdings wird im Gegenzug zu prüfen sein, ob sich diese Nachteile auch auf Seiten des Unterhaltsschuldners im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit auswirken.
Eingestellt am 28.12.2012 von T. Bruns
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