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OLG Frankfurt a.M.: Gesamtschulden im Zugewinnausgleich
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich am 06.03.2014 (Az. 6 UF 50/11) zum Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Gesamtschuldnerausgleich geäußert. Im Ergebnis vertritt das OLG Frankfurt die Auffassung, dass diese Ansprüche gleichrangig nebeneinander stehen, der Zugewinnausgleich also Forderungen aus dem Gesamtschuldnerausgleich nicht verdrängt. Daher muss das Familiengericht beide Ansprüche prüfen, sofern entsprechend von den Parteien vorgetragen wird.Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruches werden die gemeinsamen Schulden zunächst bei beiden Ehegatten in voller Höhe (und nicht nur zur Hälfte!) als Passivposten eingestellt. Ein im Innenverhältnis bestehender Ausgleichsanspruch ist gem BGH (Entscheidung vom 06.10.2010, Az. XII ZR 10/09) beim Anspruchsinhaber als Aktivvermögen einzustellen.
Eingestellt am 10.02.2014 von T. Bruns
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