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OLG Dresden zur Zulässigkeit einer Teilerbauseinandersetzung
Grundsätzlich besteht gem.§ 2042 Abs.1 BGB nur ein Anspruch auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses. Ein Anspruch auf eine teilweise Auseinandersetzung besteht grundsätzlich nicht. Sie wird aber ausnahmsweise in seltenen Fällen für zulässig erachtet, wenn besondere, auf den konkreten Einzelfall bezogene Gründe vorliegen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden. Solche Gründe waren in der Vergangenheit z.B. der Fall, dass trotz langjährigen Bestehens der Erbengemeinschaft nicht ersichtlich war, ob noch Nachlassgegenstände vorhanden sind und wann diese der Auseinandersetzung zur Verfügung stehen.
Gegen eine Teilerbauseinandersetzung sprechen aber in der Regel noch offene Nachlassverbindlichkeiten, denn nach § 2046 Abs.1 BGB sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, bevor der verbleibende Überschuss verteilt wird.
In Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe hat das OLG Dresden entschieden, dass im konkret zu entscheidenden Fall eine gegenständliche Teilerbauseinandersetzung vor Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten ausnahmsweise zulässig ist, wenn auch nach der Teilerbauseinandersetzung im Nachlass nochausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen (Urteil v. 18.06.2010, 3 U 1322/09).
Eingestellt am 03.06.2011 von T. Bruns
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