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OLG Bremen: Überlassung nach § 1361b IV BGB schließt Zutritt zur Ehewohnung aus (Beschluss vom 22.08.2017 - 5 WF 62/17)
Hat ein Ehegatte das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen, hat er kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes. Der Wunsch das Grundstück zu besichtigten, um es freihändig zu verkaufen, stellt keinen besonderen Grund dar, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatten den freihändigen Verkauf ablehnt. Hat ein Ehegatte den freihändigen Verkauf stets abgelehnt und beschreibt stattdessen die Teilungsversteigerung, entsteht zugunsten des anderen Ehegatten kein Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn beim freihändigen Verkauf ein höherer Erlös erzielt werden könnte als im Wege der Teilungsversteigerung.Anke Buck
-Fachanwältin für Erb- und Familienrecht-
Eingestellt am 11.12.2017 von T. Bruns
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