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OLG Bremen: Keine Anerkennung ausländischer Erbscheine durch Grundbuchamt
Grundsätzlich ist gem. § 35 Abs.1 S.1 der Grundbuchordnung (GBO) für den Nachweis der nach dem Tode des ursprünglichen Eigentümers eingetretenen Unrichtigkeit des Grundbuches die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Das OLG Bremen hatte nun zu entscheiden, ob auch ein ausländischer Erbschein, hier aus England, diesen Anforderungen genügt. Im Ergebnis hat das OLG Bremen dieses abgelehnt, so dass mit einem ausländischen Erbschein die Unrichtigkeit des Grundbuches in Deutschland nicht nachgewiesen werden kann und folglich auch keine Berichtigung zugunsten des Erben erfolgen kann.
Eingestellt am 08.09.2011 von T. Bruns
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