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Nachehelicher Unterhalt - Neues vom BGH
Immer wieder wird beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1573 Abs.2 BGB (Aufstockungsunterhalt) über den Unterhaltsbedarf - also das, was dem oder der Unterhaltsberechtigten zum Leben zur Verfügung stehen muss - gestritten.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.11.2010 (Gesch.-Nr. XII ZR 197/08)entschieden, dass sich der angemessene Lebensbedarf nicht nach der Lebensstellung während der Ehe bemisst sondern nach der Lebensstellung, die der/die Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und damit verbundener Erwerbsnachteile erlangt hätte. Die unter Umständen besseren Lebensverhältnisse des anderen Ehegatten sind für den sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenen Bedarf ohne Belang. Aus diesem Grund wird bei der Bedarfsbemessung auch das Einkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht um 1/7 des Nettoeinkommens gekürzt sondern in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet.
Der BGH setzt mit dieser Rechtsprechung den gesetzgeberischen Willen weiter konsequent um, wonach die geschiedenen Ehegatten nach der Ehe grundsätzlich für sich und ihren Unterhalt selbst verantwortlich sind und kein Anspruch auf lebenslange Teilhabe an einem höheren Einkommen des geschiedenen Partners besteht. Grundsätzlich muss also bei der Bemessung des nachehelichen Lebensbedarfs darauf abgestellt werden, welches Einkommen der Ehegatte hypothetisch bei einem typischen Verlauf seines Lebens ohne die Ehe erzielen könnte.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.11.2010 (Gesch.-Nr. XII ZR 197/08)entschieden, dass sich der angemessene Lebensbedarf nicht nach der Lebensstellung während der Ehe bemisst sondern nach der Lebensstellung, die der/die Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und damit verbundener Erwerbsnachteile erlangt hätte. Die unter Umständen besseren Lebensverhältnisse des anderen Ehegatten sind für den sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenen Bedarf ohne Belang. Aus diesem Grund wird bei der Bedarfsbemessung auch das Einkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht um 1/7 des Nettoeinkommens gekürzt sondern in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet.
Der BGH setzt mit dieser Rechtsprechung den gesetzgeberischen Willen weiter konsequent um, wonach die geschiedenen Ehegatten nach der Ehe grundsätzlich für sich und ihren Unterhalt selbst verantwortlich sind und kein Anspruch auf lebenslange Teilhabe an einem höheren Einkommen des geschiedenen Partners besteht. Grundsätzlich muss also bei der Bemessung des nachehelichen Lebensbedarfs darauf abgestellt werden, welches Einkommen der Ehegatte hypothetisch bei einem typischen Verlauf seines Lebens ohne die Ehe erzielen könnte.
Eingestellt am 04.02.2011 von T. Bruns
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