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Keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zum Verzicht auf die vorgesehene Inanspruchnahme der Altersteilzeit
Mit Beschluss vom 22.08.2012 hat das AG Mühlhausen ( Az. 3 F 28/11) entschieden, dass der unterhaltspflichtige alleinverdienende Ehegatte nicht verpflichtet ist, im Fall der Ehescheidung zur Erhöhung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit von der bereits während der Ehe unstreitig geplanten Inanspruchnahme von Altersteilzeit Abstand zu nehmen.
Grundsätzlich steht es dem Unterhaltspflichtigen nicht frei, sein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Einkommen durch Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Altersteilzeit beliebig zu reduzieren. Etwas anderes gilt aber, wenn dieses aus gesundheitlichen Gründen des Pflichtigen, aus betrieblichen Gründen oder aufgrund einer gemeinsamen Lebensplanung erfolgt.
Eingestellt am 18.11.2012 von T. Bruns
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