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Keine Erbschaftssteuerpflicht für weiterschenkenden Zwischenerwerber
Das Finanzgericht München hat in einer Entscheidung vom 30.05.2011 ( 4 V 548/11) entschieden, dass derjenige, der als Zwischenerwerber in einer Kettenschenkung etwas sofort weiterschenkt, grundsätzlich nicht im Sinne des Erbschaftssteuerrechtes bereichert ist. Ziel der Erbschafts- und Schenkungssteuer sei es, den durch Erbfall oder Schenkung eintretenden Vermögenszuwachs gemäß seinem Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu besteuern. Verschenkt der Beschenkte aber den Gegenstand sogleich weiter, fehle es an der Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei ihm.Das Finanzgericht München hat die Beschwerde gegen die Entscheidung zugelassen, sie ist also nicht rechtskräftig.
Eingestellt am 08.12.2011 von T. Bruns
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