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Haushaltsgegenstände im ehelichen Güterrecht
Der Bundsgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 11.05.2011 ( BGH Urt. v. 11.05.2011, Az. XII ZR 33/09) klargestellt, dass Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, nicht dem anderen Ehegatten zugewiesen werden dürfen. Diese Haushaltsgegenstände unterliegen aber dem Zugewinnausgleich. Dem Hausratsverteilungsverfahren unterliegen folglich nur die Gegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Ein während der Ehe angeschaffter Gegenstand gehört gem. § 1568b Abs.2 BGB zum gemeinsamen Haushalt -und damit zum gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten- wenn nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. Die Beweislast hierfür trägt der Ehegatte, der sich darauf beruft.
Eingestellt am 01.08.2011 von T. Bruns
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