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Ehegattenunterhalt - neues vom BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut zum nachehelichen Unterhalt geäußert.
In seiner Entscheidung vom 16.02.2011 (XII ZR 108/09) hat der BGH ausgeführt, dass es für die geltend gemachten ehebedingten Nachteile nicht darauf ankommt, ob die Aufgabe bzw. Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch den betreuenden Elternteil im Einvernehmen mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten erfolgte, sondern allein darauf, dass es hierzu kam. Gibt also ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit auf, um während des Bestehens der ehelichen Lebengemeinschaft die Kinder zu betreuen, ist es grundsätzlich unbedeutend, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war.
Eingestellt am 31.05.2011 von T. Bruns
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