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„Düsseldorfer Tabelle“ 2013 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige
Seit dem 01.01.2013 gilt die neue „Düsseldorfer Tabelle“.In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Während die Bedarfssätze gegenüber der Düsseldorfer Tabelle 2011 gleich geblieben sind, wurden die Selbstbehaltssätze der Unterhaltspflichtigen angehoben. Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, ist von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöht worden. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2013.
Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern angehoben worden.
Der Kindesunterhalt ist 2013 nicht erhöht worden. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben wird, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht.
Eingestellt am 01.01.2013 von T. Bruns
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