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Das Bürgerentlastungsgesetz und seine Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht
Mit seinem Urteil vom 13.02.2008 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 01.01.2010 die Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung von der Besteuerung freizustellen und damit den Weg zu einer höheren steuerlichen Entlastung bereitet. Diese Weisung hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ vom 16.07.2009, kurz: Bürgerentlastungsgesetz, umgesetzt. Nach diesem Gesetz sind seit dem 01.01.2010 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ohne Höchstgrenze steuerlich absetzbar und zwar sowohl für gesetzlich wie auch privat Krankenversicherte. Allerdings, und hier erfolgt die Einschränkung, gilt das nur für den Beitragsanteil, der erforderlich ist, um eine Basisversorgung zu gewährleisten. Aus den Gesamtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind also die Beitragsanteile herauszurechen, die nicht der Basisversorgung dienen (z.B. Chefarztbehandlung, Krankentagegeldversicherung o.ä.).
Die erhöhte Absetzbarkeit wird seit Beginn dieses Jahres bereits bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, was sich in den meisten Fällen erheblich auf das Nettogehalt auswirkt – und damit unmittelbar bei der Unterhaltsberechnung sowohl auf Seiten des Verpflichteten als auch beim berechtigten Ehegatten durchschlägt.
Wurden also in der Vergangenheit auf Basis des vor Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes erzielten Nettoeinkommens Unterhaltsansprüche berechnet, sollte nun überprüft werden, ob sich die seit dem 01.01.2010 eingetretenen Änderungen sowohl beim Berechtigten als auch beim Verpflichteten auswirken und eine Anpassung des Unterhalts vorgenommen werden muss. Das gilt übrigens auch für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, denn dieser Personenkreis darf seit diesem Jahr seine Krankenversicherungsbeiträge in erheblich höherem Maß als bislang von der Steuer absetzen, die Auswirkungen werden vermutlich größer sein, als bei abhängig Beschäftigten, weil Selbstständige den ganzen Beitrag selber zahlen, während Angestellte nur den Arbeitnehmeranteil leisten müssen.
Die erhöhte Absetzbarkeit wird seit Beginn dieses Jahres bereits bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, was sich in den meisten Fällen erheblich auf das Nettogehalt auswirkt – und damit unmittelbar bei der Unterhaltsberechnung sowohl auf Seiten des Verpflichteten als auch beim berechtigten Ehegatten durchschlägt.
Wurden also in der Vergangenheit auf Basis des vor Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes erzielten Nettoeinkommens Unterhaltsansprüche berechnet, sollte nun überprüft werden, ob sich die seit dem 01.01.2010 eingetretenen Änderungen sowohl beim Berechtigten als auch beim Verpflichteten auswirken und eine Anpassung des Unterhalts vorgenommen werden muss. Das gilt übrigens auch für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, denn dieser Personenkreis darf seit diesem Jahr seine Krankenversicherungsbeiträge in erheblich höherem Maß als bislang von der Steuer absetzen, die Auswirkungen werden vermutlich größer sein, als bei abhängig Beschäftigten, weil Selbstständige den ganzen Beitrag selber zahlen, während Angestellte nur den Arbeitnehmeranteil leisten müssen.
Eingestellt am 03.03.2010 von T. Bruns
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