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Darlegungsobliegenheit bei Unterschreitung des Mindestkindesunterhaltes (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2017 - 18 WF 33/16)
Wendet sich der Unterhaltsschuldner gegen einen Titel, aus dem er zur Zahlung des Mindestunterhaltes gegenüber einem unterhaltsberechtigten Kind verpflichtet ist, so muss er in nachprüfbarer Weise darlegen und dokumentieren, welche Schritte er zur Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit unternommen hat. Dies setzt bei eigener Arbeitslosigkeit einen belegten Vortrag dazu voraus, inwieweit er entweder ausreichende Erwerbsbemühungen durch intensive Bemühungen um eine Arbeitsstelle entfaltet hat oder inwieweit keine realistische Beschäftigungschance besteht, wobei in Fällen, in welchen nur eine Arbeit mit geringem Einkommen realistisch ist, auch Vortrag zur Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit erforderlich ist.Ist das unterhaltsberechtigte Kind in einer Jugendhilfeeinrichtung vollstationär untergebracht, so wird sein Bedarf dort vollständig gedeckt, so dass die Barunterhaltspflicht der Eltern entfällt; an deren Stelle tritt die Pflicht zur Zahlung von Kostenbeiträgen.
Anke Buck
-Fachanwältin für Erb- und Familienrecht-
Eingestellt am 11.12.2017 von T. Bruns
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