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Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich
Der BGH hat in einem Urteil vom 09.02.2011 ( XII ZR 40/09)entschieden, dass bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich der sog. Goodwill als immaterieller Vermögenswert in die Berechnung einzubeziehen ist. Seine Bemessung erfolgt im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode. Dabei ist ein an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientierter Unternehmerlohn ebenso abzusetzen wie latente Ertragssteuern, auch wenn eine Veräußerung tatsächlich nicht beabsichtigt ist.
Eingestellt am 03.06.2011 von T. Bruns
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