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BVerwG: Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach heterologer Insemination mit Samen eines anonymen Spenders
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 16.05.2013 (Az. 5 C 28/12) entschieden, dass kein Anspruch nach § 1 Abs.1 UVG auf Unterhaltsvorschuss gegen den zuständigen Sozialleistungsträger besteht, wenn das Kind im Wege der sog. heterologen Insemination, also der künstlichen Befruchtung, mit dem Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurde. Durch die vereinbarte Geheimhaltung des Spendernamens ist die Feststellung des biologischen Vaters von vornherein aussichtslos, sodass ein Rückgriff auf den rechtlich unterhaltspflichtigen Kindesvater durch die Staatskasse unmöglich wird. Dieses sei auch mit Verfassungsrecht, hier Art. 3 Abs.1 GG, vereinbar.
Eingestellt am 26.01.2014 von T. Bruns
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