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BGH zur Erwerbsobliegenheit beim nachehelichen Unterhalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 05.12.2012 (Gesch-Nr. XII ZB 670/10) entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten nicht für die Vergangenheit vorgehalten werden kann, er hätte konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um seinen aktuell eingetretenen ehebedingten Nachteil auszugleichen, wenn er aktuell seiner Erwerbsobliegenheit im erforderlichen Umfang nachkommt.Der BGH hat zudem in dieser Entscheidung nochmals klargestellt, dass für den Fall, dass ehebedingte Nachteile bewiesen werden können, eine Befristung des Unterhalts grundsätzlich nicht in Frage kommt. Es ist aber auch nicht generell ausgeschlossen. Bei der vom Instanzgericht vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, inwieweit der Unterhaltsberechtigte die entstandenen Nachteile mitverursacht hat.
Eingestellt am 19.03.2013 von T. Bruns
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