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BGH zur Bewertung einer Versicherungsagentur eines selbständigen Handelsvertreters im Zugewinnausgleich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 04.12.2013 (Az. XII ZB 534/12) entschieden, dass im Zugewinnausgleich bei einer zum Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill noch ein zukünftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB einzubeziehen sind.Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur besitzt der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters nur in Ausnahmefällen einen Goodwill. Hintergrund ist, dass die Kunden eine enge, von der Person des Handelsvertreters schwer zu lösende persönliche Beziehung haben und auch das Vertragsverhältnis in der Regel rechtlich an die Person des Vertreters gebunden ist. Der Handelsvertreter ist zudem nicht befugt, seinen Gewerbebetrieb frei und ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft an Dritte zu übertragen. Diese Subjektbezogenheit des Unternehmenswertes führt dazu, dass der Handelsvertreter seinen Wert aus dem Betrieb ausschließlich in seinem Einkommen wiederfindet. Ein eigenes Recht an dem zu seiner Agentur gehörenden Versicherungsbestand erwirbt er nicht. Dieser ist allein dem Versicherer zugeordnet. Folglich stellt dieser Bestand keinen Wert dar, der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.
Eingestellt am 03.06.2014 von T. Bruns
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