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BGH zur Abänderung einer durch Ehevertrag begründeten lebenslangen Unterhaltspflicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18.02.2015 (Az. XII ZR 80/13) entschieden, dass auch bei einer ehevertraglich vereinbarten lebenslangen Unterhaltsverpflichtung eine Abänderung möglich ist, wenn sich die Rechtslage geändert hat und sich der Pflichtige auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen kann.Sofern im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung die Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen des Berechtigten vereinbart ist, ist das grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen.
Sofern bei der vertraglichen Unterhaltsvereinbarung der vereinbarte Bedarf keinen besonders ausgewiesenen Vorsorgeunterhalt enthält, sind im Zuge der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf auch Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.
Eingestellt am 01.06.2015 von T. Bruns
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