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BGH: Zur Bewertung der Betreuung eines minderjährigen Kindes durch den Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Elternunterhaltes
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.02.2017 (XVII ZB 201/16) darüber entschieden, wie die Betreuung minderjähriger Kinder zu berücksichtigen ist, wenn der betreuende Elternteil, hier die Kindesmutter, für eigene Eltern unterhaltspflichtig wird.Dabei hat der BGH festgestellt, dass im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren ist. Allerdings sei die Leistungsfähigkeit um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich dann nach dem Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindesgeldes sowie abzüglich des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. Das dem betreuenden Elternteil wiederum zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen im Rahmen des Elternunterhalts.
Zudem führt der BGH aus, dass im Fall des Zusammentreffens von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren ist sondern im Rahmen einer Einzelfallabwägung entschieden werden müsse, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt. Dabei ist eine Erwerbstätigkeit dann unterhaltsrechtlich als überobligatorisch zu bewerten, wenn der betreuende Elternteil erwerbstätig ist, obwohl ein Erwerbshindernis in Form der Kinderbetreuung besteht, z.B. wenn eines der Kinder noch jünger als drei Jahre alt ist. Über die Anrechnung ist deshalb nach Treu und Glauben unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Eingestellt am 11.04.2017 von T. Bruns
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