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BGH: Zur Berücksichtigung einer betrieblichen Direktzusage im Versorgungsausgleich
Der Bundesgerichtshof hat sich am 19.08.2015 mit der Berücksichtigung einer betrieblichen Altersvorsorge in der Form einer betrieblichen Direktzusage im Versorgungsausgleich befasst ( Az. XII ZB 443/14 ). Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:a) Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage
muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt
des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem
Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung von Senatsbeschluss
BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).
b) Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung
des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung
darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung
des Ausgleichswerts.
c) Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der
Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts
nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat.
d) Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder
verstößt sie in einzelnen Aspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen
Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung
im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über
den Versorgungsausgleich aufrechterhalten lässt.
Eingestellt am 11.10.2015 von T. Bruns
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