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BGH: Zur Berücksichtigung des Kinderzuschlages nach § 6 a BKGGNeuer Artikel
Der BGH hat mit Beschluss vom 28.10.2020 (Geschäfts-Nr.: XII ZB 512/19) entschieden, dass der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln ist. Anders, als beim Kindergeld, findet hier keine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil statt.Darüber hinaus hat der BGH in dieser Entscheidung entschieden, dass im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen die von ihm für seinen Familienverband zu tragenden Kosten nur anteilig zu berücksichtigen sind.
Eingestellt am 31.12.2020 von T. Bruns
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