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BGH: Zur Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wg. Änderung der Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs befasst.Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich nach dieser Entscheidung des BGH der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung des BGH zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Beschluss vom 11. Februar 2015, Az XII ZB 66/14)
Eingestellt am 08.04.2015 von T. Bruns
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