<< BGH: Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 | BGH: Immer mal wieder- zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen >> |
BGH: Zum Auskunftsanspruch gem. § 1379 BGB auch zur Abwehr eines Zugewinnausgleichsanspruchs sowie zu dessen Verjährung
In dem Beschluss vom 31. Januar 2018 (Az. XII ZB 175/17) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden kann. Zudem äußerte sich der BGH zu dem Beginn der Verjährung und zur Hemmung der Verjährung der beiden Ansprüche.Gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB kann jeder Ehegatte ab den dort näher genannten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens maßgeblich ist. Der Auskunftsanspruch steht beiden Ehegatten wechselseitig zu. Er soll nicht nur dazu dienen, dem Ausgleichsberechtigten alle für die Begründung eines Zahlungsanspruchs dienenden Tatsachen mitzuteilen. Auch der Ausgleichspflichtige hat ein berechtigtes Interesse daran, alle Umstände zu erfahren, um sich gegen den Ausgleichsanspruch verteidigen zu können.
Grundsätzlich entstehen der Auskunftsanspruch und der Zugewinnausgleichsanspruch zu unterschiedlichen Zeitpunkten, wodurch es passieren kann, dass die Ansprüche unterschiedlichen Verjährungen unterliegen können. Das Auseinanderfallen der Verjährung der Ansprüche entspräche allerdings nicht der mit § 1379 BGB und dem Verjährungsrecht bezweckten Zielsetzung, nämlich dem Schuldnerschutz, dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.
Weil der Auskunftsanspruch zur Klärung des Zugewinnausgleichsanspruchs beiträgt, stünde eine vorzeitige Verjährung des Auskunftsanspruchs der bezweckten Zielsetzung entgegen.
Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt deshalb gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich.
Wird der Leistungsantrag auf Zugewinnausgleich gestellt, hemmt dies nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs als solcher, sondern ebenso die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche gem. § 1379 BGB.
Eingestellt am 09.03.2018 von T. Bruns
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.