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BGH: Zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter Lebensgefährten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 08.02.2017 (Geschäftszeichen: XVII ZB 586/15) entschieden, dass die Adoption eines Kindes durch einen nicht verheirateten Lebensgefährten nicht möglich ist, ohne das zeitgleich das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Lebensgefährten, in der Regel also Vater oder Mutter, erlischt.Im Gegensatz zur gesetzlich geregelten Stiefkindadoption durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gibt es keine vergleichbare Regelung für nicht verheiratete Personen. Aus diesem Grund kann von einer nicht verheirateten oder verpartnerten Person ein Kind gem. § 1741 II S. 1 BGB nur allein angenommen werden. Dieses hätte in der Konsequenz die Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum leiblichen Elternteil erlöschen würde. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen des § 1741 II S. 1 BGB sowie § 1755 I S. 1 BGB lassen keine andere Auslegung zu.
Die gesetzlichen Regelungen sind nach Auffassung des BGH auch nicht verfassungswidrig. Der annehmende Lebensgefährte kann sich nicht auf Artikel 6 II S. 1 GG berufen, weil er lediglich sozialer aber nicht rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil ist. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 I GG sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die hier zu vergleichenden Sachverhalte, nämlich zum einen verheiratete Ehegatten/Lebenspartner auf der einen und nichtverheiratete Lebensgefährten auf der anderen Seite, unterschiedlich behandeln darf.
Eingestellt am 09.03.2017 von T. Bruns
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