<< BGH: Grenzen des Anspruchs auf... om 3. 5. 2017 - XII ZB 415/16 | BGH: Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 >> |
BGH: Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
Mit dem Beschluss vom 15. März 2017 hat sich der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrag im Fall der sog. Unternehmerehe geäußert. Dazu nahm der BGH eine Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im notariellen Ehevertrag vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 138 BGB als sittenwidrig erweisen, wobei einzelne Regelungen im Ehevertrag isoliert betrachtet wirksam sein können. Erst das Zusammenwirken aller im Vertrag erhaltenen Regelungen führt zur Sittenwidrigkeit, wenn erkennbar wird, dass diese auf eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielen. Insbesondere ist die Benachteiligung in objektiver Hinsicht dann gerechtfertigt, wenn deutlich wird, dass der unausgewogene Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende Dominanz eines Ehegatten wiederspiegelt.
Hinzukommen müssen zudem äußere Umstände, wie die Ausnutzung einer Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit, die auf eine subjektive Ungleichheit der Ehegatten hindeuten.
Im konkreten Fall hatten die Ehegatten aufgrund einer Umstrukturierung des der Mutter des Ehemann gehörenden Unternehmens, an der der Ehemann nun mit Geschäftsanteilen beteiligt wurde, einen notariellen Ehevertrag geschlossen. In dem Vertrag wurden der Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie weitere Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. So war bei Vertragsschluss mit ehebedingten Einkommens- und Versorgungsnachteilen nur auf Seiten der Ehefrau zurechnen, die u.a. durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht an der Vermögensbildung des Ehemanns durch die Geschäftsanteile am Unternehmen beteiligt wurde. Zudem wurde die Ehefrau nicht in die Vertragsverhandlungen mit einbezogen und erhielt zur Durchsicht keinen Vertragsentwurf. Vielmehr nutzte der Ehemann die soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau aus, ohne dass von Seiten des Ehemanns eine Kompensation geleistet wurde.
Insoweit erklärte der BGH aufgrund der genannten Umstände zwischen den Eheleuten und dem Zustandekommen des Ehevertrag diesen in seiner Gesamtheit für sittenwidrig und demnach für nichtig. Die einzelnen Klauseln blieben jeweils isoliert betrachtet jedoch wirksam. Im Ergebnis sprach der BGH der Ehefrau wegen der Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags einen Anspruch auf Unterhalt zu.
Eingestellt am 16.02.2018 von T. Bruns
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.