<< Nachehelicher Unterhalt - Neues vom BGH | Vortrag über Erbrecht und Schenkung am 16.02.2011 >> |
BGH: Rücktritt von gegenseitigem Pflege- und Erbvertrag bei Nichterbringung der Pflege
Häufig werden im Rahmen letztwilliger Verfügungen, also in Erbverträgen oder einem Testament, Regelungen getroffen, wonach die Zuwendung des Erblassers an den Bedachten unter der Bedingung einer Gegenleistung in Form von Pflegeleistungen erfolgt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 05.10.2010 (Gesch.-Nr. IV ZR 30/10)mit der Frage auseinandergesetzt, welche Rechte der zuwendenden Person gegen den Bedachten zustehen, wenn dieser seiner Verpflichtung zur Pflege nicht nachkommt. Für den Erbvertrag hat der BGH entschieden, dass dem Zuwendenden ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag zusteht, wenn er zuvor den Erben unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert hat, die im einzelnen bezeichneten Pflegeleistungen zu erbringen.
Eingestellt am 14.02.2011 von T. Bruns
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