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BGH: Nachehelicher Unterhalt: Beweislast, Bedarfsermittlung, Vermögensverwertung und Unterhaltsherabsetzung bzw. Befristung
Mit Urteil vom 18. Januar 2012 – XII ZR 178/09- hat der BGH zu aktuellen Problemen des Unterhaltsrechtes Stellung bezogen und folgende Leitsätze aufgestellt bzw. Ausführungen getätigt:1.
Bezüglich der Beweislast in Bezug auf die Erwerbstätigkeit stellt der BGH klar, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Rahmen des Unterhaltsanspruches wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür trägt, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung, im sogenannten Minijob und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone zutrifft.2.
Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dieses im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt.3.
In dem Urteil führt der BGH bezüglich der angemessenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten nachfolgendes aus:Im Rahmen der bestehenden Erwerbsobliegenheit schuldet der Unterhaltsberechtigte eine angemessene Erwerbstätigkeit. Bis zum 31.12.2007 hat sich die angemessene Erwerbstätigkeit in Anlehnung an die ehelichen Lebensverhältnisse orientiert. Darauf hat auch das Berufungsgericht vorliegend abgestellt.
Nach der Neufassung hat sich dieses geändert. Insofern sind nunmehr geringere Anforderungen an die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit zu stellen.
Insbesondere kommt es vor allem auf Kriterien wie Lebensalter, Gesundheitszustand, Ausbildung und Fähigkeiten an. Die ehelichen Lebensverhältnisse zählen dagegen nicht mehr zu den eigentlichen Beurteilungskriterien, sondern haben nur die Funktion eines Billigkeitskorrektivs. Nach der Neufassung haben die ehelichen Lebensverhältnisse nur noch eine Bedeutung in dem Fall, dass eine mögliche Erwerbstätigkeit im Einzelfall unbillig sein kann.4.
In diesem Urteil führt der BGH zudem aus, dass es zur Obliegenheit der Unterhaltsberechtigten gehört, dass teilweise des in der Ehe vom Unterhaltspflichtigen erhaltenen Vermögens dieses für die Bedarfsdeckung des Unterhaltes einzusetzen ist.
Eingestellt am 20.05.2012 von T. Bruns
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