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BGH: Immobilie und Altersvorsorge beim Elternunterhalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18.01.2017 (Az: XII ZB 118/16) entschieden, dass beim Elternunterhalt neben den Zinsen einer finanzierten Immobilie auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen sind, ohne dass dieses seine Möglichkeit reduziert, ein zusätzliches Altersvorsorgevermögen zu bilden. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil kann als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen angerechnet werden.
Eingestellt am 09.03.2017 von T. Bruns
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