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BGH: Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit
Zur Beschaffung von Beweismitteln können einer Partei im Unterhaltsstreit Detektivkosten entstehen, zum Beispiel, um festzustellen, ob der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die Detektivkosten können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System (GPS) Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte.(Pressemitteilung des BGH zu XII ZB 107/08, Beschluss vom 15.5.2013)
Eingestellt am 04.08.2013 von T. Bruns
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