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BGH: Abänderung des Unterhalts bei übersehenem Umstand
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 15.07.2015 (Az XII ZB 369/14) mit den Voraussetzungen der Abänderung einer Entscheidung über nachehelichen Unterhalt befasst. Die Kernfrage war dabei, ob eine Abänderung dieser Entscheidung möglich ist, wenn im vorausgegangenen Verfahren ein entscheidungserheblicher Umstand übersehen wurde.Grundsätzlich, so der BGH, kann allein der Umstand, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache übersehen wurde,für sich genommen nicht die Abänderung der Entscheidung eröffnen.
Ist die Abänderung hingegen aus anderen Gründen eröffnet, so ist die Berücksichtigung des Umstands nur dann ausgeschlossen, wenn dieser bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war.
Wenn der Umstand im vorausgegangenen Verfahren allein für die Gesamtschau von Bedeutung war, die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB anzustellen ist, dann darf seine Berücksichtigung im Abänderungsverfahren im Zweifel nicht ausgeschlossen werden.Im vorliegenden Fall ging es im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts um die Möglichkeit der Unterhaltsberechtigten, in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln.
Eingestellt am 07.09.2015 von T. Bruns
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