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BGH- Urteil zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs gem. § 1586a BGB
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 13.07.2011 (Az XII ZR 84/09)mit der Frage zu befassen gehabt, unter welchen Umständen ein aufgrund der Eingehung einer verfestigten eheähnlichen Gemeinschaft gem. § 1579 Nr.2 BGB weggefallener Unterhaltsanspruch nach Beendigung dieser BPartnerschaft wieder auflebt.Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung durch den geschiedenen Ehegatten unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen im Rahmen dieser Beurteilung nach Auffassung des BGH hingegen Rolle.
Der BGH macht in der Entscheidung deutlich, dass ein nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich wieder aufleben kann, allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen, z.B. wegen der weiteren Betreuungsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes mit dem Unterhaltspflichtigen. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann. Es bedarf dabei einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung, bei der alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Im Ergebnis macht der BGH erneut deutlich, dass stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden ist. Im Grundsatz stärkt er aber weiter die Rechte der Unterhaltspflichtigen, in dem er die Anforderungen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast der Berechtigten, die ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs geltend machen, hoch hält. Der BGH macht deutlich, dass ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nur in absoluten Ausnahmefällen in Frage kommt, weil sich der Unterhaltsberechtigte mit Eingehung einer neuen Partnerschaft grundsätzlich nicht mehr auf die nacheheliche Solidarität stützen kann.
Eingestellt am 09.09.2011 von T. Bruns
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