Trennungsunterhalt für den Ehegatten
Als Voraussetzung wird für den Anspruch auf Trennungsunterhalt der Bestand einer Ehe und ein völliges Getrenntleben der Eheleute im Sinn von § 1567 BGB verlangt.
Trennungsunterhalt steht nur demjenigen zu, der sich aus einzusetzenden Eigenmitteln bzw. aus zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht nach dem Maßstab des § 1361 I 1 BGB angemessen zu unterhalten vermag, also seinen sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf nicht decken kann. Fehlt es an dieser notwendigen Bedürftigkeit, spielt die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten keine Rolle mehr (BGH, FamRZ 1981, 1159).
Eine häufig gestellte Frage ist, ob derjenige Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilweise berufstätig war, nicht verpflichtet ist, wieder selbst für seinen Lebensunterhalt nach der Trennung zu sorgen. Dieses kann aber pauschal nicht beantwortet werden sonder ist auf den jeweiligen Einzelfall zu beziehen. Maßgebliche Kriterien hierfür sind die Betreuung von minderjährigen Kindern, die beruflichen Qualifikation der/die betreffende Person, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute vor der Trennung und die Dauer der Ehe.
Es ist aber anerkannt, dass es einem jungen, gesunden und beruflich qualifizierten Ehegatten, dessen Ehe nur von kurzer Dauer war, eher zuzumuten ist, wieder erwerbstätig zu sein.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich wie beim Kindesunterhalt nach dem bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute. Der Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet, wird bei der Berechnung zugunsten des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht.
Aufgrund des dann festgestellten Nettoeinkommens der Eheleute wird die Differenz beider Einkommen errechnet (sog. Differenzmethode) und dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch in Höhe von 3/7 zuerkannt.