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Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Zuwendungen an Schwiegerkind
Im Anschluss an seine Entscheidung vom 03.02.2010 (siehe hierzu die News vom 21.02.2010) hat der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem Urteil vom 21.07.2010 (Geschäftsnummer XII ZR 180/09)erneut entschieden, dass Schwiegereltern ihre Zuwendungen an das Schwiegerkind unmittelbar von diesem zurück verlangen können und sich nicht darauf verweisen lassen müssen, dass das zugewendete Vermögen im Zugewinnausgleich zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind hinreichend berücksichtigt wird. Vielmehr bestätigt der BGH seine jetzt vertretene Rechtsauffassung: Die Zuwendung an das Schwiegerkind ist in der Regel eine Schenkung an dieses, die als solche im Zugewinnausgleich sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen zu berücksichtigen sei. Damit wirke sie sich aber im Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten nicht aus. In konsequenter Fortsetzung der seit dem 03.02.2010 vertretenen Rechtsauffassung hat daher der zuwendende Schwiegerelternteil einen unmittelbaren Rückgewähranspruch gegen das Schwiegerkind, sofern die Zuwendung an das Schwiegerkind ehebezogen, also im Hinblick auf den erwarteten Fortbestand der Ehe erfolgte. Die Rückabwicklung der Schenkung erfolgt daher nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Eingestellt am 14.11.2010 von T. Bruns
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