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BGH bestätigt seine Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt
In seiner Entscheidung vom 30.03.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt für die Betreuung eines minderjährigen Kindes, das älter als drei Jahre ist gem. § 1570 Abs.1 S.2 BGB bestätigt (Az. XII ZR 3/09). Bei der Zubilligung eines derartigen Unterhalts ist vorrangig zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung anderweitig gesichert ist oder kindgerecht gesichert werden könnte. Besteht diese Möglichkeit, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und damit auf eine kindbezogene Verlängerung des Unterhaltsanspruchs berufen.
Mit dieser Entscheidung hält der BGH an dem von ihm eingeschlagenen Weg fest und setzt hohe Maßstäbe für die Bewilligung von Betreuungsunterhalt, wenn das zu betreuende Kind älter als drei Jahre alt ist. In der Regel wird verlangt, dass der betreuende Elternteil ab diesem Alter des Kindes selbst für seinen Unterhalt sorgt und einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Will der Unterhaltsberechtigte die Ausnahme des § 1570 Abs.1 S.2 BGB für sich in Anspruch nehmen, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für die kindbezogenen Verlängerungsgründe.
Eingestellt am 16.06.2011 von T. Bruns
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