Kindesunterhalt
Um festzustellen, ob eine Unterhaltspflicht besteht, müssen die Voraussetzungen der §§ 1601 ff. BGB vorliegen.
Danach sind Eltern gegenüber ihrem Kind Unterhaltspflichtig, wenn es nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen; § 1602 BGB.
Der konkrete Unterhaltsbedarf eines Kindes richtet sich im Allgemeinen nach den Lebens- und Einkommensverhältnissen der Eltern. So wird der Bedarf von Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben, in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Diese Tabelle geht immer von dem Mindestunterhalt für minderjährige Kinder aus. Dieser wird seit dem 01.01.2008 nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB auf den doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes, also den doppelten Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG festgesetzt.
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften die Eltern für den Barunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Wird ein unverheiratetes minderjähriges Kind von einem Elternteil betreut, so erfüllt er bereits damit seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Deswegen wird nur der Elternteil zum Barunterhalt herangezogen, der das Kind nicht betreut.
Kindergeld ist seit dem 1. 1. 2008 zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden, und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung nach § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt, im Übrigen in voller Höhe (§ 1612b Abs. 1 BGB).


