Eheliches Güterrecht
Im Rahmen seiner umfassenden Familienrechtsreform, die am 01.09.2009 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber auch den Zugewinnausgleich in wesentlichen Punkten neu geregelt. Davon betroffen sind all diejenigen Ehen, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt werden, bei denen die Parteien also nicht durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand (z.B. Gütertrennung) etwas anderes vereinbart haben.
Der Zugewinnausgleich soll bei Beendigung des Güterstandes sicherstellen, dass beide Ehepartner an dem, was sie während der Ehe erworben haben, je zur Hälfte beteiligt werden. Im Grunde genommen ist also die Zugewinngemeinschaft eine Form der Gütertrennung während der Ehe, die –anders als die tatsächliche Gütertrennung- eine Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung des Güterstandes beinhaltet.
Um den auszugleichenden Zugewinn zu ermitteln, muss ein Anfangsvermögen und ein Endvermögen festgestellt werden. Die Differenz dieser Vermögensmassen ergibt den Zugewinn am Ende der Ehezeit. Nur ein während dieser Zeitpunkte entstandener Vermögenszuwachs führt zu einem Ausgleichsanspruch, wenn der andere Ehegatte keinen oder einen geringeren Zugewinn erzielen konnte. Die Hälfte dessen, was ein anderer Ehegatte mehr erworben hat, wurde dem anderen übertragen.
Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung und für das Endvermögen der Tag, an dem der Ehescheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1384 BGB) oder der Güterstand auf andere Weise beendet wurde (z.B. durch einen Ehevertrag mit vereinbarter Gütertrennung).
Ferner wurden Schulden nicht berücksichtigt, das Anfangsvermögen konnte nie geringer als null sein. Die Konsequenz war, dass eine während der Ehezeit erfolgte Schuldentilgung des einen Ehegatten vom anderen mitgetragen wurde, er aber von dieser „Vermögensmehrung“ bei der Beendigung des Güterstandes nicht profitierte. Das hat der Gesetzgeber nun geändert. Nach dem neuen § 1375 Abs.1 BGB sind Verbindlichkeiten nun über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, so dass auch die Schulden erfasst werden.
Für alle Fragen zum neuen ehelichen Güterrecht und zum Zugewinnausgleich sowie den Konsequenzen für Ihren konkreten Fall sowie den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten steht Ihnen unser Fachanwalt für Familienrecht Tosten Bruns in unseren Büros in Bremen zur Verfügung.


